Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen,
und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste
Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu
schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum
Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen
den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt
und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen
in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern
und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle
Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und
sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten
und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und
Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch
die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Quelle, dort auch die gesamte Erklärung: http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm