UN,
Abkürzung für englisch United Nations (Vereinte Nationen),
Abkürzung UNO für englisch United Nations Organization
zur Bezeichnung der »Organisation der UN«, deutsche Abkürzung VN
für Vereinte Nationen, französische Abkürzung ONU für Organisation
des Nations Unies, eine Staatenverbindung zur Sicherung des Weltfriedens und
zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit; 1945 als
Nachfolgeorganisation des Völkerbundes gegründet. Die UN sind mit
internationaler Rechtspersönlichkeit ausgestattet; sie und ihre Beamten
genießen besondere Vorrechte und Immunitäten. Ihr Hauptsitz ist New York,
daneben Genf und Wien. Zu den UN gehörende Spezialorgane und
Sonderorganisationen haben ihren Sitz an verschiedenen Orten. Die
Arbeitssprachen sind Englisch und Französisch; offizielle Sprachen sind
daneben Russisch, Spanisch, Chinesisch und Arabisch.
Den UN gehören (2000) 189 Mitgliedstaaten an, das heißt alle Staaten
außer der Schweiz, Taiwan, Vatikanstadt und Westsahara (DARS); die
Mitgliedschaft der Bundesrepublik Jugoslawien wurde 1992 suspendiert. Nach
der Satzung (Charta) der UN steht die Aufnahme in die UN allen friedliebenden
Staaten offen (Universalitätsprinzip), die für sich die Pflichten der
Satzung anerkennen. Über die Aufnahme beschließt die Generalversammlung.
Ausschluss und Suspendierung eines Mitglieds sind möglich; der Austritt wird
für möglich angesehen. Neben der Vollmitgliedschaft gibt es die
Mitgliedschaft in Spezialorganen oder Sonderorganisationen.
Ziele der UN sind die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit, die friedliche Schlichtung aller Streitigkeiten, die
freundschaftliche Zusammenarbeit der Mitglieder sowie der Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die UN bekennen sich zu den
Grundsätzen Gleichheit der Staaten, Vertragstreue, Verzicht auf
Gewaltanwendung in internationalen Beziehungen sowie Selbstbestimmungsrecht
der Völker. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der UN sowie die von
ihnen angeordneten Zwangsmaßnahmen zu unterstützen. In die ihrem Wesen nach
zur innerstaatlichen Zuständigkeit gehörenden Fragen eines Mitgliedsstaates
dürfen die UN nicht eingreifen.
Besondere Aufmerksamkeit widmen die UN dem Schutz der Menschenrechte, so
u. a. durch die Menschenrechtskommission, den
Hohen Kommissar der UN für Menschenrechte sowie das Menschenrechtszentrum.
Ferner treten die UN für die Fortentwicklung des Völkerrechts, für die
Lage der Flüchtlinge und die Verfolgung von Kriegsverbrechen
(Kriegsverbrechertribunal) ein. Die erforderlichen Maßnahmen zur
Friedenssicherung und Konfliktverhütung, besonders nach dem Ende des Kalten
Krieges, haben die UN jedoch vor neue vielfältige Aufgaben gestellt. Um den
Anforderungen der internationalen Gemeinschaft besser gerecht werden zu
können und um den Herausforderungen des neuen Jahrhunderts wirksamer und
effizienter zu begegnen, schlug 1997 Generalsekretär Annan deshalb ein
Reformprogramm zur Erneuerung der UN vor.
Die Hauptorgane der UN sind die Generalversammlung, der Sicherheitsrat,
das Sekretariat, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Treuhandrat (Tätigkeit
seit 1994 suspendiert) und der Internationale Gerichtshof.
Generalversammlung und Sicherheitsrat: In der Generalversammlung
(Vollversammlung) treten sämtliche Mitglieder der UN mindestens einmal im
Jahr zusammen; sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten. Jedes Land hat
eine Delegation von höchstens fünf Mitgliedern, jedoch nur eine Stimme. Die
Generalversammlung kann über alle Gegenstände beraten, die durch die Charta
erfasst werden, und über alle Fragen verhandeln, die Zuständigkeit und
Funktionen anderer UN-Organe betreffen. Sie kann auch jede Angelegenheit im
Bereich der Zuständigkeit des Sicherheitsrats erörtern, die die
internationale Sicherheit oder die Aufrechterhaltung des Friedens betrifft.
Abstimmungen in »wichtigen Fragen« (z. B.
Empfehlungen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit, die Wahl der
nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Aufnahme oder der
Ausschluss von Mitgliedern) bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden;
in anderen Fragen genügt einfache Mehrheit. Beschlüsse, die nach außen
gerichtet sind, haben den Charakter von Empfehlungen, das heißt, sie sind
nicht bindend. Ihre Wirkung hängt daher v. a.
von der moralischen Kraft der öffentlichen Weltmeinung ab. Anders verhält
es sich mit Beschlüssen, mit denen das Völkerrecht fortgebildet wird oder
Fragen der internationalen Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen berührt
sind. Die Generalversammlung bereitet ihre Beschlüsse zum Teil in
Ausschüssen oder Unterkommissionen vor, teils arbeitet sie auch mit anderen
Organen direkt zusammen.
Der Sicherheitsrat (Weltsicherheitsrat) trägt die
Hauptverantwortung für die Einleitung und Durchführung von Verfahren, mit
denen internationale Streitigkeiten friedlich beigelegt, friedlicher
Ausgleich oder eine Politik der friedlichen Veränderung herbeigeführt
werden sollen. Im Rahmen der Charta sind die Mitglieder seinen Entscheidungen
unterworfen. Dem Rat gehören (1999) fünf ständige Mitglieder (USA,
Russland, Großbritannien, Frankreich und die VR China) und zehn
nichtständige Mitglieder an, die im zweijährigen Wechsel unter
Berücksichtigung einer angemessenen geographischen Verteilung von der
Generalversammlung gewählt werden. Eine Erweiterung des Gremiums um weitere
ständige Mitglieder, v.a. um Japan und Deutschland, wird erwogen. Die
ständigen Mitglieder haben die Möglichkeit, von einem Veto Gebrauch zu
machen, mit dem jedes einzelne von ihnen eine Entscheidung des Rates
blockieren kann. Nur in Fällen der Friedensgefährdung oder einer bereits
eingetretenen Verletzung der Friedenspflicht durch Friedensbruch oder
Aggression hat der Sicherheitsrat eine zwingende Anordnungsbefugnis (z. B.
Sanktionen oder militärische Zwangsmaßnahmen), sonst gibt auch er nur
Empfehlungen ab. Die von der Charta vorgesehene ständige internationale
Streitmacht, die in Fällen des Friedensbruchs vom Sicherheitsrat eingesetzt
werden kann, konnte bisher nicht bereitgestellt werden; daher können die UN
zur Friedenssicherung oder -erhaltung nur militärisch eingreifen oder
Beobachter entsenden, wenn einzelne Mitglieder Truppeneinheiten
(»Blauhelme«; UN-Friedenstruppe) oder zivile Kommissionen freiwillig zur
Verfügung stellen.
Sekretariat: Das Sekretariat ist das Verwaltungsorgan der UN.
Es steht unter der Leitung des Generalsekretärs, des höchsten
Verwaltungsbeamten der UN, der auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der
Generalversammlung für fünf Jahre gewählt wird (Wiederwahl ist möglich).
Der Generalsekretär wie auch der Mitarbeiterstab des Sekretariats sind
satzungsgemäß Einflüssen ihrer Heimatländer entzogen. Der
Generalsekretär kann Fälle der Friedensbedrohung vor den Sicherheitsrat
bringen, fasst im Rahmen seiner Zuständigkeit Beschlüsse im eigenen
Ermessen und hat eigene diplomatische Handlungsmöglichkeiten.
Wirtschafts-, Sozial- und Treuhandrat: Der Wirtschafts- und
Sozialrat (Economic and Social Council, Abkürzung ECOSOC) soll den
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sowie die umfassende friedliche
Zusammenarbeit der Staaten auf allen Gebieten fördern <auf dieses Ziel
weist das griechische Spruchband unterhalb der Friedenstaube des
Markenbildes: EIRHNH KAI PROODOS (Frieden
und Fortschritt) hin> und den Menschenrechten zur Geltung verhelfen. Er
ist gegenüber der Generalversammlung verantwortlich, die auch seine 54
Mitglieder wählt (jährlich werden 18 Mitglieder für drei Jahre gewählt).
Der Rat kann zu speziellen Problemen Studien anfertigen lassen, allgemeine
Empfehlungen geben, internationale Abkommen entwerfen und Staatenkonferenzen
einberufen.
Der Treuhandrat (Trusteeship Council) hat als verantwortliches
Organ für das Treuhandsystem und die Gebiete ohne Selbstregierung
(Mandatsgebiete) nach der Unabhängigkeit des letzten Treuhandgebietes (Palau)
1994 seine Tätigkeit suspendiert.
Internationaler Gerichtshof: Dem Internationalen Gerichtshof in
Den Haag, Nachfolgeorgan des Ständigen Internationalen Gerichtshofs des
Völkerbundes, gehören 15 von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat
auf jeweils neun Jahre gewählte Richter an. Der Gerichtshof kann nur von
Staaten angerufen werden.
Spezialorgane und Sonderorganisationen: Spezialorgane (Unterorgane,
Unterorganisationen) sind u. a. das Kinderhilfswerk
UNICEF, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR),
die Welthandelskonferenz (UNCTAD), die Organisation für industrielle
Entwicklung (UNIDO), das Entwicklungsprogramm der UN (UNDP) sowie das
Umweltprogramm (UNEP).
Die Sonderorganisationen sind eigenständige internationale, mit
Organen der UN durch Abkommen und Koordinierungsorgane verbundene
Organisationen. Zu diesen zählen u. a. die Organisation
für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO), die Internationale
Arbeitsorganisation (ILO), die Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation (FAO), die Weltgesundheitsorganisation
(WHO), der Internationale Währungsfonds (IMF), die Weltbank, der
Weltpostverein, die Internationale
Fernmelde-Union (IFO). Mitglieder von Sonderorganisationen können auch
Länder sein, die nicht Mitglied der UN sind. -
Die Internationale Atomenergie-Behörde (IAEA) und die
Welthandelsorganisation (WTO, seit 1996, bis dahin Allgemeines Zoll- und
Handelsabkommen, Abkürzung GATT) sind autonome Organisationen innerhalb des
UN-Verbandes.
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