Menschenrechtserklärung der UN
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
UN-Resolution 217 A (III) vom 10. 12. 1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung
erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen
Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das
höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes
zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum
Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in
der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde
und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann
und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende
gemeinsame Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich
diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen
ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
(Die Artikel folgen bei Mi-Nr. 306.)