Zur Präambel s. Mi-Nr. 305.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist,
unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in
seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt,
und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das
Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre
und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen
und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nicht politischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch
das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung aufgrund der
Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und
eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe
und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder
in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen
sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen
und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in
seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit
und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel
jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung und notwendiger sozialer
Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum
Mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen
allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen
gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und
der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich
sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder
Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die
in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht
werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die
freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die
Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den
gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des
allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für
einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001